Registrierung für Antragsteller halb-öffentlicher und nicht-öffentlicher Ladestellen
Antragsstellung gemäß § 11 der Kraftstoffverordnung 2012 (BGBl. II Nr. 398/2012, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 452/2022).
Antragsberechtigte für Strommengen müssen sich bis spätestens 31. Jänner des dem Berichtsjahr folgenden Jahres registrieren.
Teil der Registrierung ist eine verpflichtende Teilnahme an einer Schulung. Sie erhalten Informationen zu den Schulungen, sowie eine eventuelle Aufforderung zur Übermittlung von Belegdaten bezüglich der Ladestelle nach Eingabe Ihrer Registrierungsdaten und dem Einverständnis zu den Registrierungsbedingungen, per Mail. Erst nach Überprüfung der Daten und der Teilnahme an der Schulung ist die Registrierung abgeschlossen und es werden Ihnen die Zugangsdaten für elSa übermittelt. Die Formatvorlagen und deren Beschreibungen für die Antragsstellung finden Sie unter: https://elsa.umweltbundesamt.at/antragsvorlagen
Bitte beachten Sie, dass bei Vorhandensein von Bevollmächtigten bei den Feldern “Antragsberechtigter“ und “Ansprechperson Antragsberechtigter“ die Daten der Vollmachtgeberinnen einzutragen sind.
Erst im Zuge der Überprüfung der Registrierungsdaten und Vollmachten kann der:die Bevollmächtigte als Kontaktperson festgelegt werden. Bis dahin wird die Kommunikation mit dem Antragsberechtigten geführt, d.h. das erste Mail ergeht an den Antragsberechtigten.
Anmerkung: Hier handelt es sich einzig um die Ladestelle für den Nachweis, dass Sie Betreiber:in einer Ladestelle sind. Als Antragsberechtigter können Sie dann jegliche Strommengen aus öffentlichen, halböffentlichen und nicht–öffentlichen Ladestationen und E-Fahrzeugen einbringen.
Falls Sie ein bereits bei elNa – registriertes Unternehmen sind (Zielverpflichteter gem. KVO) geben Sie bitte ebenso die elNa Registrierungsnummer ein. Dies ist nur dann möglich, wenn es sich tatsächlich um die gleiche Gesellschaft wie jener der Registrierung in elNa handelt.